Coenzym Q10

Coenzym Q10 wird in der Regel in ausreichender Menge vom Körper selbst produziert bzw. durch die tägliche Nahrung aufgenommen. Es wird als Bestandteil insbesondere von kosmetischen Cremes sowie auch als Nahrungsergänzungsmittel zum Verkauf angeboten.

Coenzym Q10 wird in der Regel in ausreichender Menge vom Körper selbst produziert bzw. durch die tägliche Nahrung aufgenommen. Es wird als Bestandteil insbesondere von kosmetischen Cremes sowie auch als Nahrungsergänzungsmittel zum Verkauf angeboten.

Das Bundesinstitut für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erklärte jedoch 2001, dass ein Heileffekt nicht nachgewiesen sei und somit Werbeaussagen zu Coenzym Q10 in Frage zu stellen sind. 2014 wurde verfügt, dass die Kennzeichnung um Warnhinweise für den Verzehr durch Schwangere, Stillende sowie von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren erweitert werden muss und dass die tägliche Verzehrsmenge von 100 mg Coenzym Q10 bei einer Verzehrsempfehlung von einer Kapsel pro Tag nicht überschritten werden darf (1).

Das Bundesinstitut für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erklärte jedoch 2001, dass ein Heileffekt nicht nachgewiesen sei und somit Werbeaussagen zu Coenzym Q10 in Frage zu stellen sind. 2014 wurde verfügt, dass die Kennzeichnung um Warnhinweise für den Verzehr durch Schwangere, Stillende sowie von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren erweitert werden muss und dass die tägliche Verzehrsmenge von 100 mg Coenzym Q10 bei einer Verzehrsempfehlung von einer Kapsel pro Tag nicht überschritten werden darf (1).

Bewertung und Empfehlung

Coenzym Q10 ist bislang weder hinreichend auf seine Unbedenklichkeit noch auf seine Wirksamkeit geprüft und daher keinesfalls zu empfehlen.

Coenzym Q10 ist bislang weder hinreichend auf seine Unbedenklichkeit noch auf seine Wirksamkeit geprüft und daher keinesfalls zu empfehlen.

(1) Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Coenzym Q10, BVL 14/01/002 vom 12. Februar 2014

(1) Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von Coenzym Q10, BVL 14/01/002 vom 12. Februar 2014